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Energieraumplanung – rechtliche Grundlagen

3.18 Energieraumplanung – allgemein

Energieraumplanung ist kein Rechtsbegriff, sondern ein in der Wissenschaft und Planungspraxis mit unterschiedlicher Akzentuierung verwendeter Begriff“ (Magistrat der Stadt Wien [Hrsg.], 2016: Energieraumplanung in Wien, 23 f.).

Energieraumplanung beschäftigt sich mit den Fragen der Energieerzeugung für bereits bestehende wie auch für neu zu planende Siedlungsgebiete und mit den für eine bestmögliche Versorgung dieser Siedlungsgebiete erforderlichen Energiesystemen.

Dazu ist es notwendig, die Siedlungsentwicklung, die Energieversorgung und die dazu notwendigen technischen Infrastrukturen räumlich bestmöglich aufeinander abzustimmen.

Um diese Anforderungen auch umsetzen zu können, ist neben einer Vielzahl anderer Instrumente auch ein spezielles rechtliches Instrumentarium erforderlich. Für die Energieraumplanung sind die Klimaziele und Energieziele der Europäischen Union bedeutend. Sie gelten für alle Mitgliedstaaten und sollen einem weiteren Anstieg der CO2-Emissionen, der vor allem durch den zunehmenden Energieverbrauch und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen absehbar ist, entgegenwirken.

Für Österreich bedeutet diese auch rechtlich umzusetzende Vorgabe der EU, dass z. B. bis zum Jahr 2020

  • der Anteil der erneuerbaren Energien um 34 % sowie
  • die Energieeffizienz um 20 % angehoben wird und
  • die Treibhausgase um mindestens 40 % gegenüber dem Wert von 1990 reduziert werden.

(Vgl. Werkstattbericht 169, Energieraumplan in Wien, S9 und Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft).

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