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Rechtliche Grundlagen und Akteure der Stadtteil- und Quartiersentwicklung

3.10 Rechtliche Situation in Österreich

Räumliche Verhältnisse ändern sich ebenso, wie sich die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Technik verändern. Die räumlichen Entwicklungen verlaufen jedoch nicht immer wie gewünscht. Zudem ist es wichtig, vorausschauend zu denken und zu planen, die kurzfristigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ansprüche unserer schnelllebigen Zeit in eine langfristige Strategie einzubinden.

Maßnahmen, die auf unser Lebensumfeld Einfluss nehmen, können sowohl von Bund, Ländern als auch Gemeinden – wenn auch in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich – getätigt werden. Raumplanung ist dementsprechend kompetenzrechtlich eine komplizierte Materie.

In Österreich ist der Bund gemäß Artikel 15 der Bundesverfassung (B-VG) nur für jene Planungsmaßnahmen zuständig, die in der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung dem Bund ausdrücklich übertragen sind.

Dies trifft auf sektorale Bereiche zu, wie z. B.

  • das Eisenbahnwesen,
  • das überregionale Straßennetz,
  • das Bergwesen,
  • das Forstwesen,
  • das Wasserrecht und den
  • Denkmalschutz.

Alle anderen Aufgaben fallen in die Zuständigkeit der Länder.

In Belangen der Raumplanung wird diese Zuständigkeit insofern eingeschränkt, als mit der Bundes-Verfassungs-Novelle 1962 der Begriff „Raumplanung“ in die Verfassung eingeführt worden ist. Demnach fällt die „örtliche Raumplanung“ in den „eigenen Wirkungsbereich“ der Gemeinde, die „überörtliche Raumplanung“ und die Gesetzgebung in den Kompetenzbereich der jeweiligen Länder.

Für die Praxis der Stadtteil- und Quartiersentwicklung bedeutet dies, dass in erster Linie die jeweilige Kommune zuständig ist, planerische Maßnahmen zu tätigen. Bei großen Vorhaben werden in der Regel sowohl Interessen des Landes und des Bundes berührt werden als auch eine entsprechende Abstimmung zwischen den Gebietskörperschaften stattfinden. 

Die Gemeinden verfügen über Instrumente wie Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan, um den Raum im Interesse des Gemeinwohls sowie im Sinne der nachhaltigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu gestalten.

Zur Umsetzung und Anwendung dieser Planungsinstrumente verfügen größere Städte über eigene Fachleute in der Verwaltung (wie z. B. die Magistratsabteilung MA 18 „Stadtentwicklung und Stadtplanung“ in Wien). Kleinere Städte bedienen sich meist externer Fachleute, die sie in der „örtlichen Raumplanung“ unterstützen und beraten.

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