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Energieraumplanung – rechtliche Grundlagen

3.19 Planungsziele und rechtliche Verpflichtungen

Diese unionalen (Ziel-)Vorgaben in Form von Richtlinien, Förderungen etc. sind in weiterer Folge durch die nationale Ebene (Bundesgesetzgeber), durch Aktionspläne und Maßnahmen umzusetzen. Sie bilden u. a. mit den energierelevanten Planungszielen in den Raumordnungsgesetzen (Landesgesetzgeber), wie z. B.

  • verstärkter Einsatz erneuerbarer Energien (§ 1 Abs 2 Z 3 lit b NÖ ROG; § 2 Abs 2 Z 5 Sbg ROG; § 3 Abs 2 Z 2 lit h stROG; § 1 Abs 2 lit l Z 3 TROG)
  • sparsame Verwendung der Energie(§ 1 Abs 2 Z 1 lit b 4. TS NÖ ROG; § 2 Abs 2 Z 5 Sbg ROG; § 3 Abs 2 Z 2 lit h stROG; § 1 Abs 2 lit l Z 3 TROG)
  • Erhaltung und Entwicklung einer möglichst eigenständigen und nachhaltigen Energieversorgung (§ 2 Abs 1 Z 15 Sbg ROG) und
  • Berücksichtigung der Klimaschutzziele

die Grundlage für den Handlungsrahmen und die Maßnahmen der Energieraumplanung auf der Ebene der Gemeinden und Städte.

Beispiel Wien

Bereits 2014 wurde die „Smart City Rahmenstrategie 2015“ für Wien beschlossen, die im Energiebereich zwei Ziele festschreibt:

2000 Watt pro Kopf und eine Tonne CO2-Emissionen pro Kopf.

Verankert ist das Thema Energieraumplanung auch im Stadtentwicklungsplan 2025 („STEP 2025“) und war Basis für die Einrichtung eines Teams für Energieraumplanung in der Stadtverwaltung. Derzeit wird an einem Fachkonzept für Energieraumplanung und einer Energierahmenstrategie gearbeitet. Zielsetzung ist die Operationalisierung von Energieraumplanung.

Darüber hinaus sind die Themen Datengrundlagen und Datenaustausch aktuell. Hier geht es u.a. um die Erhebung von erneuerbare Energiepotenziale, Arealzertifizierung, die Bewertung und das Monitoring von Arealen für die Stadtentwicklung. Ein Anliegen ist die Aufnahme von Klima- und Energiezielen in die Bauordnung.

Eine umfassende Darstellung der Energieraumplanung in Wien finden Sie unter https://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/studien/pdf/b008497.pdf

Rechtliche Verpflichtungen

Rechtlich verpflichtende Festlegungen zur Umsetzung energieeffizienter Bebauungsstrukturen können durch die Gemeinden mittels Erstellung eines Bebauungsplans erreicht werden.

Dies wird u. a. durch

  • die Festlegung der Lage der Gebäude auf den Grundstücken,
  • Ausrichtung der Gebäude (z. B. zur Sonne),
  • Dachform (Nutzung von Solarenergie) sowie
  • eine höhere Bebauungsdichte erreicht.

Zusätzlich besteht in einigen Bundesländern auch die Möglichkeit, in den Flächenwidmungsplänen bestimmte Flächen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien (Sonderwidmungen für Photovoltaik, Windkraft etc.) auszuweisen oder in Teilen des Gemeindegebiets den Anschluss an eine bestimmte Wärmeversorgungsanlage (z. B. Fernwärme) verpflichtend umzusetzen.

Die österreichischen Gemeinden haben die Möglichkeit, beispielsweise über Klima- und Energiekonzepte die Art der Wärmeversorgung (z. B. Fernwärmeversorgung) auf die bestehende oder geplante Siedlungsstruktur auszurichten und damit die Energieversorgung zu optimieren.

Derartige Klima- und Energiekonzepte werden durch Gemeinden – meistens mit verwaltungsinterner und politischer Verbindlichkeit  – selbst erstellt, oder die Bauprojektwerberinnen bzw. Bauprojektwerber können vom Gesetzgeber (z. B. im Rahmen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung) zur Erstellung verpflichtet werden. Diese Instrumente werden durch Gemeinden und Städte im Rahmen der sogenannten Hoheitsverwaltung eingesetzt.

In allen Bundesländern besteht für Gemeinden und Städte auch die Möglichkeit, privatrechtliche Verträge mit Grundstückseigentümern oder Projektwerbern abzuschließen (Vertragsraumordnung) und damit ebenfalls Ziele der (Energie-)Raumplanung zu verfolgen. Viele Gemeinden in Österreich sind bereits dazu übergegangen, beim Verkauf ihrer Grundstücke mit den Käufern ökologische und energetische Mindeststandards bei der Errichtung von Wohn-, Büro- und Gewerbebauten auszuverhandeln.

Steuerungsinstrumente

Um die Ziele der Energieraumplanung zu verwirklichen, gibt es aber neben diesen verpflichtenden Instrumenten auch indirekt steuernde oder sogenannte „softe“ Instrumente. Dazu gehören u. a. Informationen und Beratungsleistungen der Gemeinden für Bauwerberinnen und Bauwerber, um bereits frühzeitig über mögliche Maßnahmen zur Energieraumplanung zu informieren.

Auch über das Instrument der finanziellen Förderung (z. B. für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen etc.) können die gewünschten Maßnahmen beschleunigt und gezielt zur Umsetzung gebracht werden.

Welche dieser angeführten Instrumente zum Einsatz kommen bzw. zweckmäßig zu kombinieren sind, richtet sich nach den unterschiedlichen Gegebenheiten und Anforderungen der umzusetzenden Projekte.

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