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Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)

Seit 2021 muss gemäß der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass für alle neuen Gebäude (für alle öffentlichen Gebäude gilt dies seit 2018) das sogenannte “Nearly Zero-Energy Building” Standard ist. Das bedeutet, neue Gebäude müssen ab 31.12.2020 auf Basis des Primärenenergieeinsatzes dem Niedrigstenergiestandard entsprechen (= hoher Energieeffizienzstandard und Einsatz dezentraler erneuerbarer Energieträger).

Ein “Nearly Zero-Energy”-Gebäude wird folgendermaßen definiert: “a building that has a very high energy performance. The nearly zero or very low amount of energy required should be covered to a very significant extent by energy from renewable sources, including energy from renewable sources produced on-site or nearby”.

Weitere Ziele der Gebäuderichtlinie sind:

  • Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
  • Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
  • Energiezertifizierung von Gebäuden: verpflichtende Vorlage eines Energieausweises bei Neubau, Sanierung, Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, Aushangspflicht des Energieausweises in öffentlichen Gebäuden,
  • regelmäßige Inspektion von Heiz- und Klimaanlagenhinsichtlich Energieeffizienz sowie Prüfung von Heizanlagen, die älter als 15 Jahre alt sind,
  • Einführung von kostenoptimalen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bei größerer Sanierung sowie Neuerungen bei größeren Sanierungen.

Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz im Neubau

Für Wohngebäude:

 

HWBRef,zul [kWh/m²a]

EEBzul [kWh/m²a]

fGEE,zul [-]

PEB(1) HEB,zul,n.ern. [kWh/m²a] (siehe Anm. 1)

 

 

41

1.1.2021 (nstEH)

10 × (1 + 3,0/ℓc)

mittels HTEBRef

 

oder

16 × (1 + 3,0/ℓc)

 

0,75

Anm. 1: Im Sinne der RL 2010/31/EU (EPBD) ohne Haushaltstrombedarf und für hocheffiziente alternative Energiesysteme, wobei auch Erträge, die zur Reduktion des Haushaltstrombedarfs erwirtschaftet werden, begrenzt anrechenbar sind.

 Tabelle 1: Auszug aus der OIB-Richtlinie 6 – Erläuterungen Ausgabe April 2019

Für Bürogebäude:

 

HWBRef,zul [kWh/m²a]

EEBzul [kWh/m²a]

fGEE,zul [-]

PEB(1) HEB,zul,n.ern. [kWh/m²a] (siehe Anm. 1)

 

 

84

1.1.2021 (nstEH)

10 × (1 + 3,0/ℓc)

mittels HTEBRef

 

oder

16 × (1 + 3,0/ℓc)

 

0,75

Anm. 1: … im Sinne der RL 2010/31/EU (EPBD) ohne Betriebsstrombedarf und für hocheffiziente alternative Energiesysteme, wobei auch Erträge, die zur Reduktion des Betriebsstrombedarfs erwirtschaftet werden, begrenzt anrechenbar sind

 Tabelle 2: Auszug aus der OIB-Richtlinie 6 – Erläuterungen Ausgabe April 2019

Die Mitgliedstaaten haben nationale Pläne ausgearbeitet, die sich aber in vielen Punkten unterscheiden. Dabei wurde etwa verschieden ausgelegt, ob der Energieverbrauch auch den Strombedarf von Anwendungen, wie EDV oder Elektronik, oder lediglich sehr gebäudespezifische Aufwände, wie Heizen, Kühlen, Warmwasser oder Beleuchtung, umfasst.

Die EU-Gebäuderichtlinie sieht in den Änderungen von 2018 (EU, 2018) zusätzlich einen Smart Readiness Indicator (SRI) („Intelligenzfähigkeitsindikator“) vor, der zeigen soll, wie gut ein Gebäude (in Bezug auf zu definierende Bereiche) auf ein weitgehend dekarbonisiertes, erneuerbares Energiesystem vorbereitet ist (siehe Knotzer, A.; Fechner, J.; Zelger, T.; Berger, A., 2020: 11). 

Folgender Rahmen ist vorgesehen:

  1. Die Kommission legt die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators sowie eine Methode zu seiner Berechnung fest, um die Fähigkeiten eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, den Betrieb an den Bedarf der Bewohner und des Netzes anzupassen und seine Gesamtenergieeffizienz und -leistung zu verbessern, einschätzen zu können.
    Der Intelligenzfähigkeitsindikator umfasst Merkmale für erhöhte Energieeinsparungen, Benchmarks und Flexibilität sowie verbesserte Funktionen und Fähigkeiten, die auf stärker vernetzte und intelligente Geräte zurückzuführen sind. 
    Bei der Methode werden unter anderem folgende Ausrüstungsmerkmale berücksichtigt: intelligente Zähler, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, selbstregulierende Einrichtungen für die Regulierung der Raumlufttemperatur, eingebaute Haushaltsgeräte, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Energiespeicherung und detaillierte Funktionen und Interoperabilität dieser Merkmale sowie positive Auswirkungen auf das Raumklima, die Gesamtenergieeffizienz, das Leistungsniveau und die gewonnene Flexibilität. 
     
  2.  Die Methode stützt sich auf drei Hauptmerkmale des Gebäudes und des gebäudetechnischen Systems: 
    a) die Fähigkeit, die Gesamtenergieeffizienz und den Betrieb des Gebäudes aufrechtzuerhalten, indem der Energieverbrauch, beispielsweise durch die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, angepasst wird, 
    b) die Fähigkeit, den Betriebsmodus auf den Bedarf der Bewohner abzustimmen, wobei gebührend auf Benutzerfreundlichkeit, die Aufrechterhaltung eines gesunden Raumklimas und die Fähigkeit, den Energieverbrauch aufzuzeichnen, zu achten ist, und 
    c) die Flexibilität des Gesamtenergiebedarfs eines Gebäudes, einschließlich seiner Fähigkeit, die Teilnahme an der aktiven und passiven sowie an der impliziten und expliziten Laststeuerung in Bezug auf das Netz zu ermöglichen, zum Beispiel durch Flexibilität und Kapazitäten zur Lastverschiebung. 
     
  3. Ferner können bei der Methode berücksichtigt werden: 
    a) die Interoperabilität der Systeme (intelligente Zähler, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, eingebaute Haushaltsgeräte, selbstregulierende Einrichtungen für die Regulierung der Raumlufttemperatur innerhalb des Gebäudes und Sensoren für Raumluftqualität und Belüftung).“ (Amtsblatt der Europäischen Union, 2018: 16f)

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Texte: Autor_innen des Lernfelds/ Fallbeispiel/ Kurswoche, Erscheinungsjahr, Titel des Lernfelds/ Fallbeispiel/ Kurswoche. Hrsg.: e-genius – Initiative offene Bildung, www.e-genius.at”
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