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Bildung in Technik und Naturwissenschaften

5.3 Hürden und mögliche Anreize

Fehlende Kostentransparenz bzw. Kostenwahrheit

Ein wesentliches Hemmnis auf dem Weg zur Kreislaufwirtschaft ist die fehlende Kostenwahrheit, d.h. externe Effekte auf die Umwelt sind im Preis eines konventionellen Produktes nicht abgebildet. Hier sind nachhaltige Produkte benachteiligt. Diese unzureichende Kostenwahrheit wird als grundsätzliche Hürde gesehen, weil dadurch ökonomische Anreize für die Umsetzung nachhaltiger Lösungen und Technologien weitgehend fehlen (siehe Spörri et al., 2021: 152). Die Schaffung von Kostenwahrheit, d.h. der Internalisierung externer Effekte muss daher ein zentraler Ansatz in Richtung Kreislaufwirtschaft sein. (siehe Spörri et al., 2021: 9)

Mit einem gezielten Einsatz von Steuern und Abgaben können ökonomische Anreize geschaffen werden, um erwünschtes Handeln im Sinne der Kreislaufwirtschaft zu fördern und unerwünschte lineare Praktiken abzubauen. Eine weitere Möglichkeit sind Steuerbegünstigungen, etwa für zirkuläre, nachhaltige Investitionen oder für Reparatur und Wiederaufbereitung oder für nachhaltige biogene, regionale Produkte. Bei der Gestaltung steuerlicher Maßnahmen ist darauf zu achten, dass diese möglichst einfach umsetzbar sind bzw. deren erwartbare Lenkungseffekte den Aufwand rechtfertigen.“ (Österreichische Kreislaufwirtschaftsstrategie, 2022: 32f.)

Fiskalische Hindernisse

Potenzielle Hindernisse finden sich in vielen Rechtsbereichen. Beispielsweise fördern die derzeitigen Buchführungs-Vorschriften zur Abschreibung die regelmäßige Anschaffung neuer Produkte. (Österreichische Kreislaufwirtschaftsstrategie, 2022: 26-27). Ein Beispiel für steuerliche Hemmnisse ist auch die Kunststoffherstellung. In Österreich (und auch Deutschland) ist das Erdöl, das für die Kunststoffherstellung verwendet wird, steuerbefreit.

„Da auch die nicht-energetische Verwendung von fossilen Energieträgern zum Verbrauch von nicht erneuerbaren Ressourcen beiträgt und dadurch Preisanreize für einen effizienteren Einsatz wegfallen, kann die Steuerbefreiung durchaus als umweltschädliche und den CO2-Austoß erhöhende Subvention hinterfragt werden (Kletzan-Slamanig & Köppl, 2016, S. 37)“ (Schnabl, A. & al., 2021).

Rechtlicher Rahmen am Beispiel „Sharing“

Noch sind die Gesetze auf neue Geschäftsmodelle wie zum Beispiel die Sharing Economy nicht ausgerichtet. In Zukunft werden Sharing-Modelle eine größere Rolle spielen, denn durch sie ließen sich die Zahl der produzierten Produkte, der Rohstoffbedarf und die Umweltbelastung deutlich reduzieren. Die Bereitstellung von Produkten als Dienstleistung („… as a service“) in einer „Sharing-Economy“ gilt daher als ein Kernkonzept der Kreislaufwirtschaft (siehe Österreichische Kreislaufwirtschaftsstrategie, 2022: 28). „Dies gilt sowohl für den B2C (Business-to-Consumer)- wie auch für den B2B (Business-to-Business)-Bereich, wo Produkte nicht mehr gekauft, sondern von den Herstellern bereitgestellt, gewartet bzw. aufbereitet und nach Ende der Nutzungsdauer zurückgenommen werden (z.B. Chemikalienleasing, Licht als Service, Contractingmodelle)“ (Österreichische Kreislaufwirtschaftsstrategie, 2022: 28). Beispiele dafür finden Sie im Kapitel 4.4. Möglich sind auch Consumer-to-Consumer (C2C) Plattformen.

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