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Rechtliche Grundlagen in Österreich

Für die Nutzung der Erdwärme stellt in Österreich das Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) die rechtliche Grundlage dar. Mit diesem Bundesgesetz wird der Rahmen festlegt, der Vollzug liegt jedoch bei den Bundesländern.

Für geschlossene Systeme (Erdwärmesonden, Flachkollektoren, Bauteilaktivierungen) ist an sich kein Genehmigungsverfahren notwendig, da bei diesen Anlagen weder eine Wasserentnahme aus dem Untergrund noch ein direkter Kontakt mit dem Grundwasser stattfindet (siehe Geologische Bundesanstalt, FA für Hydrogeologie und Geothermie). „Da jedoch eine (qualitative) Gefährdung des Grundwassers nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann – zum Beispiel durch Bohrarbeiten im Zuge der Errichtung oder durch Leckagen im Betrieb. § 31c Abs. 5 WRG 1959 regelt nunmehr, dass:

  • Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§ 34, § 35 und § 54 WRG 1959) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung,
  • Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen,
  • Anlagen zur Wärmenutzung von Oberflächengewässern,

einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen und generell im Anzeigeverfahren abgewickelt werden. Alle anderen Anlagen, auf die diese Punkte nicht zutreffen, sind bewilligungsfrei.“ (Geologische Bundesanstalt, FA für Hydrogeologie und Geothermie [Hrsg.])

Rechtlich ist bei einem Anlagenbau bzw. der Planung auch zu klären, ob die Rechte Dritter betroffen sind, oder ob eine Beeinträchtigung der Umwelt der Fall sein könnte.

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