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Schritt 3: Bedarfsgerechtigkeit/Aktive Maßnahmen

6.11 Was bedeutet Bedarfsgerechtigkeit?

In den vorhergehenden Unterkapiteln wurde beschrieben, mit welchen Maßnahmen innere Lasten, äußere Lasten und Wärmeverluste in der Heizperiode reduziert werden können. Es wurde beschrieben, wie man von vornherein vermeiden kann, zu viel kühlen oder heizen zu müssen.

Möchte man ein behagliches Raumklima erreichen, kommt man auch nach Ausschöpfung all dieser Maßnahmen bei Bürogebäuden nicht daran vorbei, aktive Maßnahmen zum Kühlen, Heizen und darüber hinaus auch zum Lüften und Beleuchten zu ergreifen. Bei all jenen aktiven Maßnahmen sollte dem Leitprinzip „Bedarfsgerechtigkeit“ gefolgt werden.

Bedarfsgerechtigkeit bedeutet, dass Maßnahmen nur dann ergriffen werden sollen, wenn sie wirklich erforderlich sind. Beispielsweise ist die Beleuchtung eines Raumes, wenn niemand anwesend ist, üblicherweise nicht erforderlich – optimalerweise sollte sich die Beleuchtung deswegen bei Abwesenheit selbständig ausschalten.

Ein anderes Beispiel wäre die aktive Kühlung oder Heizung eines Abstellraums: Wenn in diesem Raum nichts gelagert wird, was eine gewisse Temperatur benötigt, spricht generell nichts dagegen, auf dessen Kühlung bzw. Heizung zu verzichten.

Während passive Maßnahmen darauf abzielen, das Gebäude so gut wie möglich von der Umgebung zu entkoppeln, benötigt man für eine gute Luftqualität (d. h. für eine sehr geringe Konzentration an Luftschadstoffen) eine Verbindung zur Umgebung – über Öffnungen oder Lüftungsanlagen. Diese beiden spielen im Hinblick auf ein behagliches Innenraumklima eine zentrale Rolle, da sie alle im Unterkapitel 6.3 angeführten Innenraumparameter mit Ausnahme der Beleuchtungsstärke beeinflussen.


Ist die Aussage richtig oder falsch?