Konkrete verkehrsplanerische Maßnahmen
Fahrradwegbreiten
Empirische Untersuchungen (Schopf, 1985) haben gezeigt, dass ein unbehinderter Begegnungsverkehr zwischen zwei RadfahrerInnen (85 %-Breite) erst bei einer Radwegbreite von 3,15 m möglich ist (siehe Abbildung). Für Einrichtungsradwege beträgt dieser 85 %-Wert 1,46 m.
Wie man sieht, sind die in der RVS 03.02.13 genannten Regelbreiten für Einrichtungsradwege als sehr komfortabel, die Regelbreiten für Zweirichtungsradwege als eher schmal anzusehen. Die vorgeschlagenen Mindestbreiten in der RVS 03.02.13 für Radwege sind zum Radfahren nur mehr sehr beschränkt geeignet und sollten nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gebracht werden.